Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Vorschriften

Da die „epidemische Notlage von nationaler Tragweite“ mit Ablauf des 25. 11.2021 endete, wurden weitere Maßnahmen geregelt. Diese Änderungen traten am 24.11.2021 in Kraft.

Diese infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen sind bis zum 19. März 2022 befristet. Sie können noch einmal durch Beschluss des Deutschen Bundestages um drei Monate verlängert werden.

Maßnahmen für die Arbeitsplätze zum Infektionsschutzgesetz und weiterer Vorschriften

  • Es gilt 3G (Geimpft, Genesen, Getestet) für Beschäftigte und Arbeitgeber.
  • Nachweise dafür sind durch die Arbeitnehmer vorzuweisen.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, die Testnachweise durch tägliche Kontrollen zu überwachen und zu dokumentieren.
  • In Pflegeeinrichtungen, Reha-Einrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gibt auch eine Testpflicht für Geimpfte und Genesene.
  • Verpflichtung zum Homeoffice ist wiedereingeführt.
  • Hygienepläne und Gefährdungsbeurteilungen sind weiterhin zu erstellen bzw. fortzuführen.