Gefährdungsbeurteilung: Nicht nur im Arbeitsschutz zentral
Die Gefährdungsbeurteilung gilt seit langem als Herzstück des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie ist gesetzlich verankert und in der betrieblichen Praxis fest etabliert. Weniger präsent ist hingegen ein ebenso bedeutender Zusammenhang: Auch das Umweltrecht fordert systematische Risikoanalysen – teils explizit, teils durch gesetzlich verankerte Fachanforderungen. Diese Forderungen sind inhaltlich eng verwandt mit der Gefährdungsbeurteilung, auch wenn sie in anderen Begrifflichkeiten auftreten.
Besonders in Zeiten, in denen Nachhaltigkeit, ESG-Kriterien und die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) die unternehmerische Praxis beeinflussen, wird deutlich: Umweltrechtliche Vorsorge und Arbeitsschutz greifen ineinander – und sie verlangen ähnliche Kompetenzen.
Gefährdungsbeurteilung im Umweltrecht: Eine rechtliche Notwendigkeit
Zahlreiche umweltrechtliche Vorschriften verlangen vom Betreiber, Gefährdungen frühzeitig zu erkennen, zu bewerten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Auch wenn der Begriff „Gefährdungsbeurteilung“ nicht immer verwendet wird, steckt das dahinterliegende Prinzip in vielen zentralen Gesetzen:
- Im Wasserrecht (§ 62 WHG) sind beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Vorkehrungen zur Verhinderung von Gewässerverunreinigungen zu treffen. Die konkrete Ausgestaltung dieser Pflichten erfolgt durch die Anlagenverordnung (AwSV), die eine risikobasierte Einstufung von Anlagen und Stoffen verlangt – inklusive Prüfung technischer Schutzmaßnahmen und Dokumentationspflichten.
- Das Immissionsschutzrecht verpflichtet Anlagenbetreiber nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 5 BImSchG), schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden.
- Bei sogenannten Störfallbetrieben regelt die 12. BImSchV (Störfallverordnung), dass umfangreiche Sicherheitsanalysen, Gefahrenbewertungen und Schutzkonzepte vorzulegen sind.
- Im Abfall- und Chemikalienrecht (REACH, CLP, KrWG) wird vom Betreiber erwartet, dass er die Gefahrstoffe korrekt identifiziert, Risiken bewertet und Maßnahmen zur sicheren Handhabung trifft – einschließlich Schulung, Lagerung, Notfallplanung und Kommunikation in der Lieferkette.
- Auch im Bodenschutz- und Altlastenrecht (§§ 9, 13 BBodSchG) wird eine systematische Gefährdungsabschätzung bei schädlichen Bodenveränderungen verlangt, inklusive Prüfung möglicher Auswirkungen auf Menschen und Umwelt.
- Im Naturschutzrecht (BNatSchG) müssen Eingriffe in Natur und Landschaft vorgeprüft und bewertet werden.
Allen Regelungen liegt ein gemeinsamer Gedanke zugrunde: Umweltrisiken dürfen nicht erst im Schadensfall erkannt werden. Die gesetzliche Pflicht ist klar: Es muss eine systematische Bewertung im Vorfeld erfolgen – präventiv, nachvollziehbar und dokumentiert.
Gefährdungsbeurteilung: Eine Querschnittsaufgabe
Wer heute über Gefährdungsbeurteilungen spricht, sollte sie nicht länger ausschließlich als Teil des Arbeitsschutzes verstehen. Vielmehr zeigt sich: Sie sind Teil eines ganzheitlichen betrieblichen Risikomanagements, das Umwelt, Sicherheit und Gesundheit gemeinsam in den Blick nimmt.
Dies bedeutet für Unternehmen in der Praxis:
- Fachübergreifende Zusammenarbeit wird notwendig: Sicherheitsfachkräfte, Umweltingenieure und externe fachkundige Experten müssen gemeinsam auf eine konsistente Risikobetrachtung hinarbeiten.
- Rechtliche Anforderungen unterscheiden sich im Detail, folgen aber dem gleichen Muster: Erkennen – Bewerten – Handeln – Dokumentieren.
Impulse für die Praxis
- Berücksichtigen Sie umweltrechtliche Vorschriften bei der Gefährdungsbeurteilung mit – gerade bei Anlagen, Stoffen und Prozessen mit Umweltbezug.
- Prüfen Sie Schnittstellen: Gibt es Themen, die sowohl im Arbeits- als auch im Umweltschutz bewertet werden müssen? (z. B. Lagerung gefährlicher Stoffe, Emissionen, Abwasser, Notfallplanung)
- Dokumentieren Sie systematisch und prüffähig – das ist Grundlage für Rechtssicherheit, interne Transparenz und externe Prüfungen.
- Stellen Sie sicher, dass Fachkunde vorhanden ist – insbesondere bei Vorschriften, die spezifische Anforderungen stellen.
Fazit
Die Gefährdungsbeurteilung ist kein exklusives Instrument des Arbeitsschutzes – sie ist ein zentrales Element vieler umweltrechtlicher Regelwerke. Über verschiedene Gesetze hinweg fordert der Gesetzgeber ein präventives, strukturiertes Risikomanagement, das Umweltbelastungen und Gefahren für Gesundheit und Sicherheit zuverlässig erfasst.
Wer heute Verantwortung im Umwelt- und Arbeitsschutz übernimmt, muss diese Verzahnung erkennen – und mit geeigneter Fachkunde, klaren Prozessen und interner Kooperation umsetzen. Denn nur, wer Gefährdungen frühzeitig und systematisch beurteilt, schützt nicht nur Menschen und Natur – sondern auch sich selbst vor rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen.