Welche Anforderungen stellt die neue Gefahrstoffverordnung an Arbeitgeber?

Die Novellierung der Gefahrstoffverordnung bringt eine deutliche Erweiterung der Arbeitgeberpflichten mit sich. Unternehmen stehen vor der Aufgabe, ihre Gefährdungsbeurteilungen umfassender, systematischer und interdisziplinärer zu gestalten. Besonders die Berücksichtigung psychischer Belastungen sowie der Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen erfahren eine neue Gewichtung. Was bedeuten diese Änderungen konkret für die Praxis – und wie können Fach- und Führungskräfte darauf reagieren?

Neue Gefahrstoffverordnung: Systematik und Ganzheitlichkeit im Fokus

Ein zentrales Element der Reform ist die Neuformulierung von §7. In dem eingefügten Absatz 1a wird klargestellt, dass alle Faktoren des Arbeitssystems in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen sind. Damit ist die Betrachtung physischer Gefährdungen nicht mehr ausreichend – auch psychische Belastungen müssen nun systematisch erfasst und bewertet werden. Dies verlangt ein Umdenken in der Arbeitsgestaltung und stärkt die Rolle eines ganzheitlichen Arbeitsschutzverständnisses.

Ebenfalls neu ist §7 Absatz 8a, der die Möglichkeit eröffnet, bei der Bestimmung der Expositionshöhe auf arbeitsmedizinische Erkenntnisse, Biomonitoring und personenbezogene Informationen zurückzugreifen – sofern dies erforderlich ist. Damit wird die Verbindung zwischen medizinischer Vorsorge und technischer Gefährdungsbeurteilung gestärkt. Arbeitgeber erhalten dadurch zwar mehr Möglichkeiten zur Bewertung, gleichzeitig steigen jedoch auch die Anforderungen an Datenschutz und interdisziplinäre Zusammenarbeit.

Auch die bisher eher technisch geprägte Fachkunde wird neu gedacht: §7 Absatz 10 stellt klar, dass auch nicht-messtechnische Verfahren zur Expositionsermittlung eine entsprechende Qualifikation erfordern. Das betrifft etwa modellgestützte Abschätzungen oder qualitative Methoden und erhöht die Relevanz von Schulung und kontinuierlicher Weiterbildung.

Neue Gefahrstoffverordnung: Zugang, Verschluss und Fachkunde konkretisiert

Die Neuregelung bringt nicht nur Erweiterungen, sondern auch eine Entlastung mit sich: Die bisherige Pflicht zum generellen Verschluss von Stoffen der höchsten Gefährdungskategorien entfällt (§8 Abs. 7). Gleichzeitig wurde jedoch der Zugang zu Arbeitsbereichen mit besonders gefährlichen Stoffen in §10 Abs. 2 neu geregelt. Akut toxische Stoffe (Kategorie 1, 2 oder 3) müssen entweder verschlossen oder so aufbewahrt werden, dass ausschließlich zuverlässige und geschulte Personen Zugang haben.

Die Durchführung von Tätigkeiten mit diesen Stoffen bleibt ebenfalls klar geregelt: Sie dürfen nur von fachkundigen oder entsprechend unterwiesenen Personen ausgeführt werden – ein Punkt, der sowohl für das betriebliche Schulungskonzept als auch für die Auswahl geeigneter Mitarbeitender bedeutsam ist. Auch atemwegssensibilisierende Stoffe fallen unter diese Vorschrift und verlangen ein besonders sorgfältiges Vorgehen in der Praxis.

Neue Gefahrstoffverordnung: Dokumentationspflichten und Langzeitverantwortung

Mit dem neu eingeführten §10a verschärft sich zudem die Dokumentationspflicht. Arbeitgeber müssen ein Verzeichnis aller Beschäftigten führen, die mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen der Kategorie 1A oder 1B umgehen – und zwar für einen Zeitraum von 40 Jahren. Für Tätigkeiten mit reproduktionstoxischen Gefahrstoffen dieser Kategorien gilt eine Aufbewahrungsfrist von mindestens 5 Jahren.

Diese Langzeitdokumentation stellt nicht nur eine administrative Herausforderung dar, sondern hat auch eine ethische Dimension: Sie verdeutlicht die langfristige Verantwortung von Unternehmen für die Gesundheit ihrer Beschäftigten – auch über das aktive Arbeitsverhältnis hinaus. Der sorgfältige Umgang mit diesen Daten erfordert nicht nur technisches Know-how, sondern auch ein klares Bewusstsein für die Schutzbedürfnisse der betroffenen Mitarbeitenden.

Fazit: Neue Pflichten – aber auch neue Chancen

Die überarbeiteten Regelungen der Gefahrstoffverordnung fordern eine vertiefte Auseinandersetzung mit Arbeitsbedingungen, Expositionen und dem Zusammenspiel unterschiedlicher Schutzfaktoren. Sie stärken den präventiven Arbeits- und Gesundheitsschutz, erhöhen aber zugleich die Anforderungen an Organisation, Fachkunde und Dokumentation.

Die neue Gefahrstoffverordnung ist hier zu finden.