Gefahrstoffbeauftragte
Ein Gefahrstoffbeauftragter ist in den geltenden arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften nicht gesetzlich vorgeschrieben. Es gibt keine verbindliche Pflicht für Unternehmen, diese Position zu schaffen oder eine solche Person zu benennen. Auch der AGS betont, dass die Gefahrstoffverordnung keinen „Gefahrstoffbeauftragten“ fordert oder definiert. Auch wenn Schulungsanbieter das immer wieder versuchen als Rechtspflicht darzustellen und diese Funktion bescheinigen, sie ist in der GefStoffV nicht vorgesehen.
Dennoch haben sich in der Praxis einige Betriebe dazu entschlossen, Gefahrstoffbeauftragte zu ernennen, um den Umgang mit gefährlichen Stoffen besser zu organisieren. Der geschulte und spezialisierte Gefahrstoffbeauftragte kann die Verantwortlichen in gefahrstoffrechtlichen Angelegenheiten beraten und dabei unterstützen, den sicheren Umgang mit gefährlichen Stoffen zu gewährleisten.
Ausdrücklich stellt aber auch hier der AGS (Ausschuss für Gefahrstoffe) fest, dass die Teilnahme an Fachkunde-Fortbildungsveranstaltungen allein nicht ausreicht, um die erforderliche Fachkunde nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu erwerben. Die Veranstalter dürfen den Teilnehmern daher keine Bescheinigung über die „Erlangung der Fachkunde gemäß GefStoffV“ ausstellen. Solche Fortbildungen können jedoch zur Erweiterung und Auffrischung der Fachkunde beitragen, sofern die relevanten Kenntnisse vermittelt werden.