Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt, dass die Beschäftigten nur mit Arbeitsmittel tätig werden werden, deren Sicherheit durch Prüfungen festgestellt wurde. Dafür ist die Prüfpflicht zu ermitteln
Prüfpflicht
Die Prüfpflicht der Arbeitsmittel ergibt sich aus §14, §15 und §16 BetrSichV. Demnach müssen Arbeitsmittel zu folgenden Zeiten geprüft werden:
- vor jeder Inbetriebnahme
- vor Wiederaufnahme nach jeder Änderung und Instandsetzung sowie
- regelmäßig wiederkehrend
insbesondere sind
- Art,
- Umfang und
- Fristen
der erforderlichen Prüfungen festzulegen. Zu beachten dabei die tatsächliche Beanspruchung der Arbeitsmittel und die Qualifikation der mit der Prüfung beauftragten Person.