Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß der Verordnung für Anlangen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) müssen ihre Anlagen entsprechend planen, errichten und betreiben, so dass die bei Brandereignissen austretenden wassergefährdenden Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie die entstehenden Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden. Ausgenommen sind Heizölverbraucheranlagen und solche, bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist. Dies wird im § 20 der AwSV gefordert.
Die Umsetzung dieser Anforderungen wird über die Technische Regel für wassergefährdende Stoffe TrWS 779 konkretisiert, die auf die Löschwasser-Rückhalterichtlinie (LöRüRl) zurückgreift.
Die Löschwasser-Rückhalterichtlinie ist eine über die Landesbauordnungen geregelte technische Baubestimmung, wenn nicht auf die Muster- Löschwasser-Rückhalterichtlinie zurück gegriffen wird.
So weit, so gut. Jetzt wurde aber 2020 die Löschwasser-Rückhalterichtlinie außer Kraft gesetzt. § 20 AwSV hat keine rechtsgültige Grundlage mehr, das zurückzuhaltende Löschwasser zu bemessen. Dazu liegt die TRwS 779 als Arbeitsblatt DWA-A 779 (Technische Regel wassergefährdender Stoffe – Allgemeine technische Regelungen) nur als Entwurf vor.
Ausblick zum Umgang mit der vakanten Löschwasser-Rückhalterichtlinie
Es wird nun von einschlägigen Stellen empfohlen, solange es keine konkreten aktuellen Rechtsgrundlagen gibt, die jeweilige ehemals geltende Löschwasser-Rückhalterichtlinie anzuwenden.