Neue Vorgaben über SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Die Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 6. September 2021 beinhaltet diese zwei wesentlichen Änderungen, die am 10. September 2021 in Kraft traten.
1. Arbeitgeber können, sofern ihnen der Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bekannt ist, diesen bei der Festlegung betrieblichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen.
2. Unter „§ 5 Schutzimpfungen“ wird der Arbeitgeber verpflichtet, den Beschäftigten während der Arbeitszeit eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu ermöglichen. Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte bezüglich der Schutzimpfungen zu unterstützen. Und er soll im Unternehmen über die Schutzimpfungen informieren.
Sie finden hier beim BMAS Bundesministerium für Arbeit und Soziales die „Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 6. September 2021“