Wer trägt die Verantwortung? Warum die Gefährdungsbeurteilung Chefsache bleibt

Gefährdungsbeurteilung: Verantwortung ist nicht delegierbar

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element eines wirksamen Arbeitsschutzes – gesetzlich verankert, praktisch unumgänglich und juristisch hochrelevant. Unabhängig davon, ob sie intern oder extern durchgeführt wird, bleibt die Verantwortung immer beim Arbeitgeber. Das schreibt das Arbeitsschutzgesetz eindeutig vor. Entscheidend ist nicht, wer die Gefährdungsbeurteilung tatsächlich erstellt, sondern ob sie fachkundig, vollständig und rechtssicher erfolgt.

Diese Verantwortung ergibt sich aus § 3 ArbSchG (Pflichten des Arbeitgebers) sowie § 13, der regelt, wer Aufgaben im Arbeitsschutz übernehmen darf. Juristisch gesehen unterscheidet man hier zwischen:

  • „Geborenen“ Verantwortlichen: z. B. Geschäftsführung, Betriebsleitung oder vertretungsberechtigte Organe
  • „Gekorenen“ Verantwortlichen: vom Arbeitgeber schriftlich beauftragte, zuverlässige und fachkundige Personen

Wichtig: Eine schriftliche Pflichtendelegation ist nicht nur empfehlenswert, sondern im Sinne der Fürsorgepflicht geboten. Die beauftragte Person muss wissen, dass sie Verantwortung trägt – und verstehen, welche konkreten Aufgaben im Rahmen des Arbeitsschutzes, insbesondere bei der Gefährdungsbeurteilung, zu erfüllen sind.

Gefährdungsbeurteilung: Dynamik erkennen, Qualität sichern

Eine Gefährdungsbeurteilung ist kein statisches Dokument, sondern ein lebendiger Prozess, der sich mit der betrieblichen Realität weiterentwickeln muss. Gesetzlich verankert ist dies z. B. in § 12 ArbSchG: Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen – auch bei Aufgabenwechsel, neuen Arbeitsmitteln oder veränderten Arbeitsbedingungen.

Daraus folgt: Jede Veränderung erfordert eine neue oder angepasste Gefährdungsbeurteilung, denn diese ist Grundlage der Unterweisung. Ohne aktuelle Beurteilung ist keine rechtssichere Unterweisung möglich – und ohne dokumentierte Unterweisung fehlt der Schutz gegenüber strafrechtlichen Vorwürfen.

Die Beurteilung möglicher Gefährdungen darf daher nicht nur als Pflichtaufgabe verstanden werden, sondern als ein zentrales Element des betrieblichen Risikomanagements. Im Falle eines Arbeitsunfalls wird zuerst auf die Unterweisung geblickt – führt diese nicht zur Ursache, kommt schnell die Frage auf: Gab es eine fundierte Gefährdungsbeurteilung? Wurde diese gewissenhaft erstellt?

Fahrlässigkeit – insbesondere grobe Fahrlässigkeit – kann im Ernstfall strafrechtliche Folgen haben. Wer offensichtlich versäumt, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, handelt nicht mehr nur pflichtwidrig, sondern unter Umständen auch strafbar.

Gefährdungsbeurteilung: Wann externe Unterstützung sinnvoll ist

Das Arbeitsschutzgesetz erlaubt grundsätzlich, die Gefährdungsbeurteilung an externe Personen zu vergeben. Dennoch gilt: Wer Verantwortung trägt, sollte auch auf Qualität achten. Deshalb beauftragen viele Unternehmen Sicherheitsfachkräfte.

Externe Expertise durch Sicherheitsfachkräfte bringt Vorteile:

  • Fachliche Tiefe, z. B. bei psychischer Belastung oder Gefahrstoffen
  • Neutralität – externer Blick hilft, „betriebsblinde“ Risiken zu erkennen
  • Entlastung für Führungskräfte und interne Fachbereiche

Gerade kleine und mittelständische Unternehmen, die keine eigene Fachkraft für Arbeitssicherheit beschäftigen, profitieren von dieser Unterstützung.

Impulse für die Praxis

  • Delegieren Sie Aufgaben schriftlich – mit klarer Rollenbeschreibung und Rücksprache
  • Verstehen Sie Gefährdungsbeurteilung als Prozess – nicht als Einmalaufgabe
  • Nutzen Sie externe Expertise, wenn intern Know-how oder Kapazität fehlt
  • Verknüpfen Sie Unterweisung, Verantwortung und Dokumentation sauber – auch aus haftungsrechtlicher Sicht
  • Denken Sie dynamisch: Jede Veränderung im Betrieb ist auch eine Aufforderung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung