Arbeitserlaubnisschein
Die Ausstellung eines Arbeitserlaubnisscheins im Rahmen eines Arbeitserlaubnisschein-Verfahrens darf von dem Arbeitgeber oder den von ihm beauftragten Führungskräften und Aufsichtspersonen vorgenommen werden. Diese Personen müssen über die notwendige Fachkunde und Qualifikation verfügen, um sicherzustellen, dass alle sicherheitsrelevanten Anforderungen eingehalten werden. Der Arbeitgeber ist gemäß § 13 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und den Vorgaben der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) dazu verpflichtet, die Fachkompetenz der beauftragten Personen zu prüfen und zu bestätigen. Diese Beauftragung muss schriftlich erfolgen, und die Zuständigkeiten müssen klar delegiert werden, bevor eine Person die Verantwortung für die Ausstellung eines Arbeitserlaubnisscheins übernehmen darf.
Wer Aufgaben in eigener Verantwortung für den Unternehmer wahrnimmt und einen Arbeitserlaubnisschein ausfüllt, haftet bei Fehlhandlungen. Auch das sollte dem Ausstellenden bewusst sein.