Es erfolgte am 28.4.2022 die 1. Änderung der „Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung.
Fachkunde wird für die Erstellung jeglicher Gefährdungsbeurteilungen, unabhängig einer Schutzstufenzuordnung, gefordert. Fachkunde wird darüber hinaus für Beschäftigte gefordert, die ab Schutzstufe 3 tätig werden. Und ab Schutzstufe 3 wird die Bestellung einer fachkundige Person gefordert.
Fachkunde für Gefährdungsbeurteilung gemäß Biostoffverordnung
Die BioStoffV fordert für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Fachkunde. Hat die verantwortliche Person keine Fachkunde, muss sie sich fachkundig beraten lassen. Dies gilt für Tätigkeiten mit Biostoffen mit und ohne Schutzstufe.
Die Fachkunde dafür muss nicht durch eine Person gestellt werden. Es sind nur alle Fachkundekomponenten zu berücksichtigen.
Die Fachkunde für die Gefährdungsbeurteilung wird unter Abschnitt 4 geregelt.
Die Fachkundeanforderungen für Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung gliedern sich gemäß 4.1.2 in (1) Anforderungen, um die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchzuführen und (2) erforderliche Kompetenz im Arbeitsschutz.
Jeweils werden gemäß der Schutzstufe die Anforderungen in 4.2 explizit festgelegt.
Fachkunde bei Beschäftigten gemäß Biostoffverordnung
Eine Fachkunde bei Beschäftigten und eine Benennung einer fachkundigen Person wird für Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung 3 und 4 gefordert.
Fachkundig ist, wer zur Ausübung der jeweiligen Aufgaben befähigt ist. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der Art der Aufgabe und der Höhe der Gefährdung. Die Fachkunde umfasst 1. eine geeignete Berufsausbildung, 2. einschlägige Berufserfahrung und 3. Kompetenz im Arbeitsschutz. Die Anforderungen an die Fachkunde von Beschäftigten werden im Abschnitt 5 geregelt. Die Anforderungen an die Fachkunde der zu benennenden Person werden in Abschnitt 6 vorgegeben.