Telearbeitsplätze

Der große Ruf nach den Telearbeitsplätzen (Homeoffice) schallt durch die Medien als Teil von New Work. Auch Betriebs- und Personalräte kämpfen um Vereinbarungen zum Homeoffice. Ist ja auch ein guter Gedanke, wir sparen Zeit und Sprit auf dem Weg zur Arbeit. Flexibilität ist gefragt. Doch niemand achtet darauf, dass dieser Arbeitsplatz auch der Arbeitsstättenverordnung unterliegt. Die Einrichtung des privaten Arbeitsplatzes muss geprüft und beurteilt werden. Entweder kommt die Sicherheitsfachkraft nach Hause oder ist kreativ und lässt sich Bilder senden. Wie auch immer, die Arbeit im Homeoffice ist versichert und unterliegt somit allen bekannten rechtlichen Anforderungen. Welcher Homeoffice-Nutzer möchte fremde Leute ins Haus lassen? Ist klar, dass unzulässige Arbeitsplätze nachzurüsten sind? Wer bezahlt den Stuhl und den Bürotisch oder das Umräumen des Raumes? Haben Sie an den Aufwand mit den verbundenen Kosten gedacht?

Den rechtlichen Rahmen gibt die Arbeitsstättenverordnung vor mit §2 Abs. 7. Aber Vorsicht, nur weil Beschäftigte eigene Einrichtung nutzen, heißt das nicht, dass der Arbeitsplatz nicht der Arbeitsstättenverordnung unterliegt. Das regeln, so VDSI aktuell 5.2019, die europarechtskonforme Auslegung von §2 ArbStättV und der § 618 Abs. 1 BGB. Und wie sieht es mit dem Betreten der Wohnung aus? Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes sichert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Dafür schlägt die Arbeitssstättenverordnung individuelle Vereinbarungen mittels Arbeitsvertrag oder Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag vor. Wenn auch diese Maßnahmen von den Beschäftigten abgelehnt werden, kann der Arbeitgeber seiner Verpflichtung des Arbeitsschutzes an den Telearbeitsplätzen nicht nachkommen. Fazit: nicht mit einer Gefährdungsbeurteilung geprüfte Telearbeitsplätze können nicht genutzt werden.