Prüfart
Prüfarten unterscheiden sich in Ordnungsprüfungen und technische Prüfungen.
Die TRBS 1201 konkretisiert die Begriffe.
Anlässlich der Ordnungsprüfungen ist insbesondere festzustellen, ob
- die erforderlichen Unterlagen zur Durchführung der Prüfung vorhanden und schlüssig sind,
- das Arbeitsmittel gemäß dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung eingesetzt und verwendet werden,
- die erforderlichen Prüfparameter festgelegt sind,
- die technischen Unterlagen mit dem Arbeitsmittel übereinstimmen,
- die Beschaffenheit des Arbeitsmittels oder die Betriebsbedingungen seit der letzten Prüfung geändert worden sind
- die von der Behörde geforderten Auflagen im Erlaubnis- und Genehmigungsbescheid eingehalten werden.
Im Rahmen technischer Prüfungen sind die sicherheitstechnisch relevanten Merkmale des Arbeitsmittels mit geeigneten Verfahren zu prüfen, bezüglich
- Zustand,
- Vorhandensein,
- Funktion am Arbeitsmittel
Die TRBS listet folgende Prüfarten auf:
- äußere oder innere Sichtprüfungen
- Funktionsprüfung und Wirksamkeitsprüfung
- Prüfung mit Mess- und Prüfmitteln
- labortechnische Untersuchungen
- zerstörungsfreie Prüfungen
Somit sind geeignete Prüfverfahren festzulegen, die den Zweck der Prüfung zuverlässig erfüllen und dem Stand der Technik entsprechen.