Fristenermittlung zur Prüfung von Arbeitsmitteln
Die Prüffristen der TRBS 1201, Anhang 4 gelten für Anlagen und Maschinen, die täglich im Einsatz sind. Die Prüffristen stellen Richtwerte dar. Allgemein darf davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen an die Betriebssicherheit mit Einhaltung der Prüffristen erfüllt werden. Letztendlich orientieren sich die Fristen anhand der vor Ort herrschenden betrieblichen Gegebenheiten. Werden bei geringerem Einsatz die Prüffristen großzügiger bemessen, sollte dies begründet und auch schriftlich in der Gefährdungsbeurteilung niedergelegt werden. Im Zweifelsfall sollten Arbeitsmittel mindestens jährlich geprüft werden.
Beispiele für Fristen zur Prüfung von Arbeitsmitteln gemäß TRBS 1201, Anhang 4
Alle 6 Monate
Regalbediengeräte und Regale (auch kraftbetrieben), Wirksamkeit von Notbefehlseinrichtungen
1 mal pro Jahr
Anschlagmittel, Lastaufnahmemittel und Tragmittel, Bauaufzüge zur Beförderung von Gütern, Flurförderzeuge, Hebebühnen, Hubarbeitsbühnen,
alle 3 Jahre
Rundstahlketten, Hebebänder mit vulkanisierter Umhüllung, Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung