Wann spricht man von Feuchtarbeit?
Feuchtarbeit liegt vor, wenn Beschäftigte tätigkeitsbedingt Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten haben oder häufig die Hände gewaschen werden oder diese Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe erfolgen. Allein das Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen ist keine Feuchtarbeit mehr.
Vorsorgen bei Feuchtarbeit
Es gilt nicht mehr, zwei bis vier Stunden Handschuhe tragen führt zur Angebotsvorsorge oder über vier Stunden muss die Pflichtvorsorge durchgeführt werden.
Das Belastungsmuster der Haut bezüglich der Feuchtarbeit in der TRGS 401 ist jetzt wie folgt definiert:
Pflichtvorsorge bei Feuchtarbeit
- „Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten von regelmäßig vier Stunden oder mehr pro Arbeitstag oder
- Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten und im häufigen Wechsel Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen (mehr als 20 Mal pro Arbeitstag) oder
- Waschen der Hände von mindestens 25 Mal pro Arbeitstag oder
- Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen und im häufigen Wechsel mit Waschen der Hände (mehr als 10 Mal pro Arbeitstag)“
Angebotsvorsorge bei Feuchtarbeit
- „Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten von regelmäßig mehr als zwei Stunden und weniger als vier Stunden pro Arbeitstag oder
- Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten und im häufigen Wechsel Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen (mehr als 10 Mal und bis zu 20 Mal pro Arbeitstag) oder
- Waschen der Hände von mindestens 15 Mal und weniger als 25 Mal pro Arbeitstag oder
- Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen und im häufigen Wechsel mit Waschen der Hände (mehr als fünf Mal und bis zu 10 Mal pro Arbeitstag“