Was muss der Betreiber überwachungsbedürftige Anlagen beachten?
Das „Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen“ vom 27. Juli 2021 (BGBl. I, S. 3146) trat im Juli 2021 in Kraft. Es regelt Überarbeitungen des Produktsicherheitsgesetzes (Artikel 1) und der Betriebssicherheitsverordnung (Artikel 7) und in Artikel 3 das neue „Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen“ (ÜAnlG)
Insbesondere wird der Abschnitt 3 des ÜAnlG für die Betreiber interessant.
§3 regelt die grundlegenden Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen, „dass die überwachungsbedürftigen Anlagen so errichtet, geändert und betrieben werden, dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz Beschäftigter und anderer Personen gewährleistet ist.“
§4 legt fest, dass eine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung nebst Maßnahmenfestlegung durchzuführen ist.
§5 definiert, dass Schutzmaßnahmen dem Stand der Technik entsprechen müssen, und dass technische vor organisatorischen und personenbezogen Maßnahmen anzuwenden sind.
§6 klärt die Zusammenarbeit mit anderen Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen.
§7 regelt die Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen.
§8 gibt Vorgaben für ein zu treffendes Betriebsverbot durch den Betreiber.
Fazit: Nichts Neues für den achtsamen Betreiber, der schon immer im Zusammenhang dachte und Gefährdungsbeurteilungen durchführte.
Die Veröffentlichung des Gesetzes „Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen“ (ÜAnlG) finden Sie hier im Bundesanzeiger.