Die Covid-19-Arbeitszeitverordnung erlaubt Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Diese Regelung gilt bis zum gelten bis 30.06.2020. Hintergrund ist, dass das Gesundheitswesen und Pflege, die öffentliche Sicherheit und Ordnung und die Bevölkerung mit existenziellen Gütern wie Lebensmittel zu versorgen und die Daseinsvorsorge sichergestellt werden können.
Was regelt Covid-19-ArbZV?
Die Sonderregeln gelten für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Daseinsvorsorge, der pflegerischen und medizinischen Versorgung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Bereitstellung von existenziellen Gütern.
Es wird eine Verlängerung der Arbeitszeit, eine Verkürzung der Ruhezeiten sowie Sonn- und Feiertagsarbeit ermöglicht. So dürfen Unternehmen, die unter die Ausnahmenregelungen fallen:
- die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf bis zu zwölf Stunden verlängern, bei wöchentlicher Höchstarbeitszeit von 60 Stunden und Einhaltung §3 Satz 2 ArbZG.
- die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden – also von elf auf neun Stunden – reduzieren.
- an Sonn- und Feiertagen arbeiten.
Achtung:
Die Verpflichtung der Aufzeichnung der über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehenden Arbeitszeit bleibt bestehen.
Von der Covid-19-ArbZV bleiben Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes, Regelungen zu Lenk- und Ruhezeiten sowie Mitbestimmungsrechte des Betriebs- oder Personalrats unberührt.
Landesrechtliche Vorschriften können für weitere Tätigkeiten abweichen.