Fahren unter Einfluss von THC auf Grund des Konsums von Cannabis
Durch das Urteil des AG Dortmund (11.04.2024, 729 OWi-251 Js 287/24-27/24) wurde deutlich, dass Fahrten mit einem Fahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis uneindeutig geregelt sind.
Ein Autofahrer wurde mit einer Konzentration von THC mit 3,1 Nanogramm/ml Blutserum erwischt. Im oben genannten Gerichtsprozess aber freigesprochen.
Prinzipiell ist es verboten unter Einfluss berauschender Mittel zu fahren. Dafür galt der Grenzwert von 0,1 Nanogramm/ml Blutserum. Eine Expertenkommission setzte jetzt einen neuen Grenzwert fest, ab dem das Führen eines Fahrzeugs auf jeden Fall nicht mehr sicher ist. Dieser Grenzwert wurde mit 3,5 Nanogramm/ml Blutserum festgelegt. Das soll einem Alkoholgehalt von 0,2 Promille entsprechen. Wirklich sicher ist natürlich das Führen eines Fahrzeuges ohne jeglichen Einfluss von Drogen und Alkohol.
Das Gericht wendete bereits den neuen rechtlich noch unverbindlichen Grenzwert an. Daher der Freispruch.
Was lernen die Firmen daraus bezüglich des Konsums von Cannabis?
Es muss ausdrücklich verboten werden unter dem Einfluss berauschender Mittel zu fahren. Hier ist insbesondere gemäß dem Alkoholverbot jeglicher Nachweis von THC auszuschließen. 0-Promille für Alkohol, Cannabis und alle anderen Drogen sollte im Arbeitskontext schriftlich verboten und nachweislich unterwiesen sein.