Die Erste Verordnung zur Änderung der Baustellenverordnung trat am 01.04.202 in Kraft. Hintergrund ist eine abweichende Umsetzung von internationalen Vorgaben.
Baustellenverordnung, wer ist betroffen?
Betroffen sind Bauherren von kleinen Baustellen, für die kein Sicherheitskoordinator bestellt werden muss. Sie müssen stärker kommunizieren, um so auf mögliche Gefährdungen hinzuweisen.
Betroffen sind alle auch alle Unternehmen, die Tätigkeiten gemäß Anhang II der BaustellV verrichten.
Was ist neu in der Baustellenverordnung?
Neu ist, dass der Bauherr oder ein von diesem Bauherrn beauftragten Dritten jetzt als Verantwortlicher benannt wird. In der gesamten Text der Verordnung, wird jetzt nicht mehr vom Bauherrn oder den beauftragten Dritten gesprochen, sondern dem Verantwortlichen.
Im §2 kam neu eine Unterrichtungspflicht für den Bauherrn hinzu, so dass der Verantwortliche für den Fall, dass gefährliche Arbeiten vorliegen, Unternehmen und Beschäftigte über die besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II zu unterrichten sind.
Diese Vorgabe besteht für Baustellen, die gemäß BaustellenV keinen SoGeKo benötigen, für die aber eine Vorankündigung erforderlich ist. Auch sind Baustellen betroffen, die in den Bereich gemäß Anhang II der Verordnung fallen.
Im Anhang II wurde die Nummer zehn neu gefasst, nicht mehr pauschal werden Massivbauelemente mit mehr als 10 t als besonders gefährliche Arbeiten betrachtet. Jetzt ist das Zusammenwirken schwerer Bauelemente und den kraftbetriebenen Arbeitsmitteln zum Heben und Versetzen von Lasten zu beachten. Denn in der europäischen Richtlinie wurde nicht bestimmt, dass der Umgang mit Massivbauelementen, die weniger als 10 t wiegen, keine gefährliche Arbeiten sind.
Hier ist bei der BAuA die aktuelle Baustellenverordnung einzusehen.