Gefährdungsbeurteilung für UV-Strahlung
Die Arbeitsmedizinische Regel 13.3 (AMR 13.3) gilt für Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung, das heißt Sonnenstrahlung.
Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung diesbezüglich zu erstellen für alle Tätigkeiten außerhalb von geschlossenen Räumen. Dabei ist die natürliche UV-Strahlung durch die Sonne tagsüber auch im Schatten und bei bewölktem Himmel vorhanden ist, zu beachten.
Gesundheitsschäden durch UV-Strahlung
Betroffen von der UV-Strahlung ist die Haut, deren Oberhautzellkerne DANN-Schäden durch die UV-Strahlung erhalten. Hautkrebsentstehung sind die Folge. Doch auch das Immunsystem kann geschwächt werden. UV-Strahlung bewirkt auch andere Erkrankungen der Haut und der Augen. Insofern sind diese Aspekte in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Angebotsvorsorgen für Arbeiten unter dem Einfluss von UV-Strahlung
Es sind Angebotsvorsorgen für Arbeiten unter dem Einfluss von UV-Strahlung anzubieten, wenn die folgenden Kriterien erfüllt werden.
In Deutschland sind Tätigkeiten im Freien wie folgt betroffen:
- von April bis September
- von 10 Uhr und 15 Uhr MEZ (d.h. 11 Uhr bis 16 Uhr MESZ)
- ab einer Stunde pro Arbeitstag
- an mindestens 50 Arbeitstagen
- im Schatten ab zwei Stunden pro Arbeitstag
- auf verschneiten Flächen von Januar bis Dezember
Auch die Tätigkeiten außerhalb Deutschlands sind geregelt.