Angebotsvorsorge für Tätigkeiten mit UV-Strahlung

Gefährdungsbeurteilung für UV-Strahlung

Die Arbeitsmedizinische Regel 13.3 (AMR 13.3) gilt für Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung, das heißt Sonnenstrahlung.

Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung diesbezüglich zu erstellen für alle Tätigkeiten außerhalb von geschlossenen Räumen. Dabei ist die natürliche UV-Strahlung durch die Sonne tagsüber auch im Schatten und bei bewölktem Himmel vorhanden ist, zu beachten.

Gesundheitsschäden durch UV-Strahlung

Betroffen von der UV-Strahlung ist die Haut, deren Oberhautzellkerne DANN-Schäden durch die UV-Strahlung erhalten. Hautkrebsentstehung sind die Folge. Doch auch das Immunsystem kann geschwächt werden. UV-Strahlung bewirkt auch andere Erkrankungen der Haut und der Augen. Insofern sind diese Aspekte in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Angebotsvorsorgen für Arbeiten unter dem Einfluss von UV-Strahlung

Es sind Angebotsvorsorgen für Arbeiten unter dem Einfluss von UV-Strahlung anzubieten, wenn die folgenden Kriterien erfüllt werden.

In Deutschland sind Tätigkeiten im Freien wie folgt betroffen:

  • von April bis September
  • von 10 Uhr und 15 Uhr MEZ (d.h. 11 Uhr bis 16 Uhr MESZ)
  • ab einer Stunde pro Arbeitstag
  • an mindestens 50 Arbeitstagen
  • im Schatten ab zwei Stunden pro Arbeitstag
  • auf verschneiten Flächen von Januar bis Dezember

Auch die Tätigkeiten außerhalb Deutschlands sind geregelt.