Coronatests
Gemäß der letzten Änderung vom BAnz AT 22.04.2021 gelten die Änderungen der Corona-ArbSchV bis längstens zum 30.6.2021. Neu ist, dass pro Woche den Arbeitnehmern zwei Coronatest anzubieten sind. Die Aufzeichnungen dazu beziehen sich nur auf die Beschaffung der Corona-Tests oder auf die Corona-Testung durch Dritte.
„§ 5 Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2
(1) Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.
(2) Nachweise über die Beschaffung von Tests nach Absatz 1 oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber bis zum 30. Juni 2021 aufzubewahren.“
Beispiele für Coronatests, wie machen es die anderen?
- Coronatests werden einzeln ausgegeben.
- Coronatests werden als Wochenportion mitgegeben mit der Verpflichtung, Montag und Mittwoch morgens zu Hause zu testen.
- Es wird unabhängig vom Ort getestet und die Coronatests sicher verpackt eingesammelt.
- Im Unternehmen wird im Beisein durch Dritte getestet. (Frage nach dem Datenschutz stellt sich)