Beschäftigungsverbot wegen Mutterschutz hat seine Grenzen
Aus dem LAG Köln-Urteil vom 29.3.2021, Az. 2 Sa 1230/20 lässt sich entnehmen, ein Beschäftigungsverbot als Mutterschutzmaßnahme endet unmittelbar, wenn der Arbeitgeber keine Beschäftigung mehr anbieten kann und für alle Beschäftigten die Arbeit entfällt (Z.B. Betriebsgebäude ist plötzlich zerstört, behördlich verfügte Betriebsschließung liegt vor, wgen Pandemie kann nicht gearbeitet werden/Kurzarbeit „0“) Dann ist nämlich kein Mutterschutz mehr erforderlich, da keine Gefahr für die Schwangerschaft ausgeschlossen werden muss.