Rechtsprechung zur Befreiung von der Maskenpflicht
Die aktuelle Rechtsprechung für die Schule gibt vor, dass eine Befreiung von der Maskenpflicht nur durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, welche nachvollziehbare Befundtatsache sowie eine Diagnose enthält, möglich ist. Konkret urteilte das Verwaltungsgericht Münster bezüglich eines Attests zur Befreiung von der Maskenpflicht: „um der Schule eine sachgerechte Entscheidung über die Befreiung von der Maskenpflicht aus medizinischen Gründen zu ermöglichen, grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests, aus dem sich regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben müsse, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist “.
Gesundheitsschutz überwiegt Datenschutz
Bei einer Krankschreibung geht es um den Schutz des Krankgeschriebenen und dafür ist eine Nennung der Krankheiten nicht notwendig.
Anders wird es jetzt mit der gesundheitlich zu begründenden Befreiung zur Maskenpflicht gesehen. Es geht nicht nur um den Schutz des Betroffenen, sondern auch um den Schutz der Mitmenschen. Inwieweit diese Ergebnis jetzt aus dem schulischen Bereich auch auf Unternehmen übertragen wird, bleibt abzuwarten. Sie finden weitere Informationen unter VDSI „Befreiung von Maskenpflicht“