Für Ungeimpfte im Gesundheitsektor liegt vorerst keine Grundlage zur Kündigung vor.
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- Unternehmen und Einrichtungen können ihre Beschäftigten unabhängig von ihrem Impfstatus, auch Ungeimpfte, weiterbeschäftigen. Zunächst ohne Bußgeldrisiko auch über den 16. März 2022 hinaus. Sie müssen aber nach Ablauf des 15. März 2022 die Beschäftigten melden, die ggf. die erforderlichen Nachweise (Impfnachweis, Genesenennachweis oder Impfunfähigkeitsbescheinigung) nicht vorgelegt haben.
- Ein Tätigkeitsverbot für diese Personen (Ungeimpfte) greift erst, wenn das Gesundheitsamt nach einem zweistufigen Verfahren gegenüber den Betroffenen ein konkretes Betretungsverbot ausspricht. Erst dann können die Betroffenen ihre Arbeitsleistung nicht mehr erbringen und ein Bußgeld droht bei Weiterbeschäftigung. Das Betretungsverbot ergeht somit nicht automatisch.
- Bis zum 15. März 2022 dürfen Unternehmen und Einrichtungen weiterhin Ungeimpfte einstellen.
- Neu eingestellte Beschäftigte müssen ab dem 16. März 2022 einen Immunitätsnachweis vorlegen. Sie dürfen ansonsten nicht eingestellt werden. Ansonsten droht ein Bußgeld. (§ 73 Abs. 1a Nr. 7g IfSG)
Was können Sie als Unternehmen tun, um Ihre Ungeimpften als Arbeitskräfte zu erhalten?
Unternehmen und Einrichtungen können ihre Beschäftigten unterstützen, in dem sie gegenüber dem Gesundheitsamt oder im Eilverfahren vor einem Verwaltungsgericht die Folgen eines etwaigen Betretungsverbots für ihr Unternehmen darstellen.