Unterlassungszwang im Berufskrankheitrecht
Das Berufskrankheitenrecht wurde überarbeitet. Der sogenannte Unterlassungszwang fällt weg. Das heißt, Beschäftigte mit einer anerkannten Berufskrankheit können weiter in ihrem Job mit den gefährdenden Bedingungen beschäftigt werden. Betroffen sind 9 der 80 Positionen der Berufskrankheitenliste. Unter anderem sind Hauterkrankungen, Atemwegserkrankungen und bandscheibenbedingte Erkrankungen sowie Sehnenscheidenentzündungen vom Wegfall des Unterlassungszwangs betroffen.
Aufgabe der Die Unfallversicherungsträger wird sein, die Betroffenen in der Prävention zu begleiten. Andererseits werden die Betroffenen zur Umsetzung der präventiven Maßnahmen verpflichtet. Dass Beschäftigte mit anerkannter Berufskrankheit im Betrieb tätig sind, ist nicht neu. Aber es wird durch Wegfall des Unterlassungszwangs mehr Beschäftigte betreffen, als je zuvor.
Dazu empfiehlt der VDBW folgendes Vorgehen:
- UV-Träger holen von den betroffenen Beschäftigten ein Einverständnis zur Einbindung des Betriebsarztes ein
- Unternehmer, UVT, Beschäftigte, Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit arbeiten gemeinsam an Lösungsmöglichkeiten.
- Finanzielle Unterstützung erfolgt durch die UV-Träger (z. B. in der Änapssung der Ergonomie, Weiterqualifikation von Betroffenen)
- Der begleitende Betriebsarzt steht mit dem UVT im Kontakt und informiert ggf. in Absprache mit den betroffenen Beschäftigten die UVT über Handlungsbedarf
- Bei Bedarf werden gemäß dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement weitere Unterstützer wie z.B. Rentenversicherung hinzugezogen.