Die Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Arbeitszeitverordnung – COVID-19-ArbZV) erschien am 07.04.2020. Die Maßnahmen gelten solange die Coronakrise andauert, maximal aber bis zum 30. Juni 2020.
Die werktägliche Arbeitszeit darf auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden,
- wenn nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen (Arbeitszeitdisposition, Einstellungen oder andere personalwirtschaftliche Maßnahmen) eine Verlängerung der Arbeitszeit vermieden werden kann, und
- die Verlängerung muss wegen der COVID-19-Epidemie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens, der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig sein.
Die Ruhezeit darf bei den in der Verordnung genannten Tätigkeiten um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, Mindestruhezeit von neun Stunden darf nicht unterschritten werden.
Sofern Arbeiten nicht an Werktagen erfolgen können, dürfen Beschäftigte auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten.
Sie wollen es genau wissen? dann lesen Sie unter diesem Link den gesamten Text der COVID-19-Arbeitszeitverordnung.