Der Bundesgerichtshof beschied mit dem Urteil BGH VRS 34, 354, dass die Original Führerscheine von Dienstfahrzeug-Fahrern zwei Mal im Jahr kontrolliert werden müssen und das als ausreichend angesehen wird.
Wenn jedoch besondere Umstände im Einzelfall hindeuten, dass Dienstwagenfahrer keine Fahrerlaubnis haben oder diese entzogen wurde, muss öfter kontrolliert werden. Z.B. bei Alkohol- oder Drogenmissbrauch, zunehmende Schadenhäufigkeit, zeitlich nahe Altersgrenze bei Fahrerlaubnisklassen, fehlende Umschreibung in einen deutschen Führerschein.
Verantwortlich für die Kontrolle ist der Verantwortliche für die Dienstwagen, z.B. ein Fuhrparkleiter. Ist dies nicht geregelt, bleibt die Verantwortung und Durchführung bei der Geschäftsführung.