Die neue DGUV Information 205-034 nimmt Bezug auf das Löschen mit Kohlendioxidlöschern in Räumen. Hintergrund ist, dass der Anteil des Lösch-CO2 im Raum erstickend wirken kann, denn CO2 wirkt luftverdrängend. Eine wichtige Grundlage zur Ermittlung der Löschleistung und gleichzeitigem Personenschutz ist, dass pro kg CO2– Löschmittel mindestens eine freie Grundfläche von 5,5 m2 vorhanden sein muss. Die freie Grundfläche ist dabei die sichtbare freie Fläche, inkl. Regalböden und Stühlen, Tischen etc. So bedürfen 2 kg CO2-Feuerlöscher mindestens 11 m2 und 5 kg CO2-Feuerlöscher mindestens 27,5 m2 freie Grundfläche.
Generell ist der Löschvorgang im Stehen auszuführen, weil die Konzentration des gegenüber Luft schwereren CO2 sich im unteren Raumbereich ansammelt. Es darf nur die für den Raum geeignete Menge Kohlendioxid angewendet werden und wenn sich keine weitere Person im Raum befindet. Nach dem Löschen ist der Raum unverzüglich zu verlassen und die Tür zu schließen. Der Raum darf erst wieder durch die Feuerwehr betreten werden.
Ist die Löschmenge größer als die freie Grundfläche, dann darf nur durch die offene Tür oder den Türspalt gelöscht werden.
Was ist aktuell zu tun?
Die Räume sind zu ermitteln, die mit CO2 gelöscht werden sollen. Es sind die vorhandenen Löschmengen mit den freien Grundflächen abzugleichen und Maßnahmen für das Löschen zu beschreiben. Alles ist in einer Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und am besten in einer Betriebsanweisung zusammen zu fassen, die die Grundlage zur Unterweisung der Beschäftigten bildet. Die Räume sind gemäß der DGUV Information 205-034, Punkt 8 „Vorschlag zur Kennzeichnung der Räume“ zu kennzeichnen.