Es werden verschiedene Ausbildungsanforderungen an Prüfer für Arbeitsmittel gemäß der TRBS 1201 unterschieden.
Prüfung von Arbeitsmitteln durch befähigte Personen
Arbeitsmittel sind durch (mindestens) befähigte Personen zu prüfen, wenn deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, außergewöhnlichen Ereignisse schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit haben können, durch die Beschäftigte beschädigt werden können, prüfpflichtige Änderungen erfolgten.
Intern können Beschäftigte gemäß TRBS 1203 als befähigte Personen zur Prüfung qualifiziert und bestellt werden. Sind interne Bestellungen nicht möglich, so sind extern Prüfer zu beauftragen.
Prüfung von Arbeitsmitteln durch ZÜS (zugelassenen Überwachungsstellen)
Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen sind nur von zugelassenen Überwachungsstellen durchzuführen
Prüfung von Arbeitsmitteln durch Prüfsachverständigen
Prüfungen von bestimmten Arbeitsmitteln Krane, Flüssiggasanlagen und Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik müssen von Prüfsachverständigen oder befähigten Personen durchgeführt werden.
Kontrollen durch besonders unterwiesene Beschäftigte
Kontrollen von Arbeitsmitteln (Kontrollen auf offensichtliche Mängel und Kontrollen der Funktionsfähigkeit von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen) dürfen besonders unterwiesene Beschäftigten durchführen.
Hier ist unbedingt auf den Unterweisungsnachweis der besonders unterwiesene Beschäftigten zu achten. Ob die Kontrollen durchgeführt werden, ist durch die jeweiligen Vorgesetzten zu kontrollieren. Die Verantwortung bleibt bei den Vorgesetzten.