Gemäß BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) sind die Prüfarten, Umfang der Prüfung und Prüffristen von Arbeitsmitteln festzulegen. Arbeitsmittel sind dabei alle Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, dazu gehören auch die überwachungsbedürftigen Anlagen. Die TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ konkretisiert die Anforderungen.
Zeitpunkt der Prüfung von Arbeitsmitteln
Es gibt verschiedene Anlässe und Zeiten, zu denen Arbeitsmittel zu prüfen sind:
- Vor jeder Inbetriebnahme
- Vor jeder Wiederaufnahme nach Stilllegung
- Nach jeder Änderung und Instandsetzung
- Nach jedem Schadensfall
- Regelmäßig wiederkehrend gemäß der jeweiligen Beanspruchung
Der Zeitpunkt der Wiederkehrenden Prüfung von Arbeitsmitteln ist schriftlich in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.