Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen

Die DGUV Information 215-830 – Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen wurde im Januar 2020 überarbeitet und heißt jetzt „Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen“. Inhaltlich hat sich nicht viel geändert, hauptsächlich wurde die Struktur überarbeitet.

Wesentlich ist aber nicht die Änderung, sondern die fehlende Aufmerksamkeit für diese Vorschrift. In der Praxis ist noch immer zu erleben, dass es keine Absprachen zum Arbeitsschutz gibt. Und: Welcher Unternehmer besucht wirklich vorher die Arbeitsstätte und plant mit dem Auftraggeber den Arbeitsschutz? Das Unfallrisiko ist groß, wenn Fremde im Unternehmen tätig werden. Das gilt für die Beschäftigten des Auftraggebers und des Auftragnehmers. Beide Seiten sind in der Verantwortung.

Die DGUV Information 215-830 – Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen, bereitet das Thema nachvollziehbar auf. Hier finden Sie die Definition der Verantwortlichen: Auftragsverantwortliche Person des Auftraggebers, Verantwortliche Person der Fremdfirma, Koordinierende Person, Aufsichtführende Person und bei besonderen Gefahren. Die einzelnen notwendigen Schritte zur Auftragsvergabe und Auftragsausführung sind gegliedert und Gemeinsamkeiten und Unterschiede in den Aufgaben des Auftragnehmers und Auftraggebers dargestellt. Im Anhang finden sich darüber hinaus Vorlagen für Arbeitsschutzbestimmungen bezüglich Fremdfirmen, Vereinbarung zum Arbeitsschutz, Bestellung koordinierender Person, Bewertung der Auftragsabwicklung durch den Auftraggeber und den Auftragnehmer.