Durch die DSGVO ist eine Unsicherheit entstanden, die das Aufbewahren von Dokumenten gemäß Dokumentationspflichten angeht. Leider kennen die Datenschutzbeauftragten häufig nicht die Forderungen aus anderen rechtlichen Vorgaben. So sind zum Beispiel gemäß Arbeitszeitgesetzt § 16 Abs. 2 Unterlagen für den Nachweis der Mehrarbeit 2 Jahre lang aufzubewahren. Oder nächstes Beispiel die Nachweise betriebsärztlicher Untersuchungen und innerbetrieblicher Unterweisungen anhand von Betriebsanweisungen. Wie wollen Sie Ihre Pflichterfüllung nachweisen, wenn Sie die Unterlagen bereits 10 Jahre nach dem Ausscheiden der Beschäftigten vernichten, aber erst nach 15 Jahren eine Anerkennung einer Berufskrankheit ansteht? Sie haben dann nichts in der Hand, was beweisen kann, dass Sie die Vorschriften erfüllt haben und die Erkrankung nicht von Ihrem Unternehmen bedingt worden sein kann. Dokumentationspflichten aus dem Arbeitsschutz brechen hier häufig die Forderungen aus dem Datenschutz.