Neue TRBS 1116 „Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln“

Die im März 2023 veröffentlichte neue TRBS 1116 vereinbart die Forderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BSV) bezüglich Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln.

Anforderungen der neue TRBS 1116, Gefährdungsbeurteilungen

Vor der Verwendung von Arbeitsmitteln sind auftretenden Gefährdungen in einer Gefährdungsbeurteilung zu beurteilen und Schutzmaßnahmen abzuleiten.

Ist mit der Verwendung eines Arbeitsmittels eine besondere Gefährdungen verbunden sind Beschäftigte ausdrücklich mit der Nutzung und Instandhaltungsarbeiten zu beauftragen.

Besondere Gefährdungen die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln eine Beauftragung erfordern, sind beispielsweise

  • Mögliche instabile oder gefährliche Betriebszustände,
  • Anwesenheit von Personen im Gefahrenbereich,
  • Freisetzung gespeicherter Energien,
  • Wechselwirkungen mit Arbeitsumgebung, -gegenständen und Arbeitsmitteln,
  • Vielseitigkeit/Komplexität von Bedieneinrichtungen und Steuerungsfunktionen
  • Informationsaufnahme und -verarbeitung
  • Entscheidungsspielraum/Abstimmungsbedarf
  • fehlende oder eingeschränkte Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen in der Zeit der Instandhaltung

Arbeitsmitteln, die bei der Verwendung eine Beauftragung erfordern, sind beispielsweise

  • Flurförderzeuge mit Fahrersitz und Fahrerstand sowie als Mitgänger
  • Teleskopstapler und Hubarbeitsbühnen,
  • Krane,
  • Bagger und Lader,
  • Anlagen und Arbeitsmittel, für die während der Instandhaltung Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt werden.

Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass Beschäftigte nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen zur Verfügung gestellt hat oder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat. Dafür ist ggf. in Abhängigkeit der Qualifikation:

  • Benutzerkreis in einer Unterweisung oder Betriebsanweisung festzulegen,
  • Arbeitsmittel in den Betriebsbereichen bereitzustellen, in denen die Verwendung vorgesehen ist,
  • Zuordnung von Werkzeugen, vorzunehmen
  • Arbeitsmittels gegen unbefugtes Verwenden zu sichern.

Die ganze neue TRBS 1116 ist hier bei der BAuA zu finden